Proben unter Auflagen wieder möglich!

30.04.2021 09:26 von Adelheid Bonnetsmüller (2. Gauschriftführerin)

So eben erreichte uns eine gute Nachricht von der bayerischen Trachtenjugend: unter Auflagen sind Proben wieder möglich!

Hier die Mail, wie sie vom Bayerischen Trachtenverband verteilt wurde, im Originallaut. 
Wir wünschen Euch viel Spaß beim endlich-wieder-Proben!

 

Liabe Trachtlerinnen und Trachtler,

in Bezug auf Unternehmungen im freien mit Kindern bis 14 Jahren hat sich mit der neuesten Infektionsschutzmaßnahmenverordnung etwas getan. 

Darüber möchten wir euch heute informieren.

1.1 Sportliche Betätigung in Kleingruppen

Aus der aktuell gültigen 12. Bayerischen Infektionsschutzmaßnahmenverordnung ergibt sich für viele Vereine eine kleine Möglichkeit mit den Kindergruppen wieder aktiv zu werden.

Inzidenz über 100:

Mit Kindern bis 14 Jahren kann in kleinen Gruppen von bis zu 5 Personen im Außenbereich kontaktfreie geprobt werden. Somit kann man mit den Kindern im freien tanzen oder platteln oder vielleicht andere Aktivitäten wie eine Fahrradtour machen. Voraussetzung ist, dass der oder die Jugendleiter einen negativen Test, der nicht älter als 24 Stunden ist, vorweisen können. Die Kinder müssen dabei nicht getestet werden.

Inzidenz zwischen 50-100:

Mit Kindern bis 14 Jahren kann in Gruppen von bis zu 20 Kindern kontaktfrei im Außenbereich geprobt werden. Die Jugendleiter müssen in diesem Fall keinen negativen Test nachweisen.

1.2 Vollständig geimpfte Personen 

Sollte einer der Jugendleiter in den Vereinen vollständig, d.h. zweimal geimpft sein, dann ist diese Person mit einer negativ getesteten gleichzustellen. Diese Gleichstellung gilt aber erst, wenn die zweite Impfung bereits vor 14 Tagen erfolgt ist. Bis dahin muss weiterhin ein negativer Test vorgewiesen werden.

1.3 Impfpriorisierung bei Jugendleitern

Ehrenamtliche Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter in der Jugendarbeit fallen unter die Impfpriorisierung 3. Alle, die sich über https://impfzentren.bayern/ anmelden, können „Ich arbeite in einer Schule oder Kindergarten“ den Haken bei „Einrichtungen der Kinder- und Jugendhilfe“ setzen.

Der Verein muss dazu dem Jugendleiter oder der Jugendleiterin seine Tätigkeit bestätigen. Ein Musterschreiben dafür findet ihr im Anhang dieser E-Mail.

Es kann vor Ort in den Impfzentren zu Diskussionen kommen. Daher wird empfohlen, wirklich nur den Personen eine Bescheinigung auszustellen, die wirklich momentan tätig sind oder geplant bald tätig werden sollen.

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